Es ist wieder so weit: Zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2026 finden in Deutschland die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Auch wenn viele Inhaber von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Apotheken das Thema bisher als „Großkonzern-Problem“ gesehen haben, zeigt die Praxis: Die Hürden für eine Betriebsratsgründung sind durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BMG) massiv gesunken. Bereits ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern darf ein Betriebsrat gewählt werden.
Als Kanzlei für Arbeitsrecht berät und vertritt Rechtsanwalt Moritz Strate ausschließlich die Arbeitgeberseite. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Fallstricke auf Sie zukommen und wie Sie rechtssicher agieren.
Ein Betriebsrat kann bereits in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet werden. Das betrifft fast jede Praxis oder Apotheke in Deutschland, denn sie Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach Köpfen. Ob jemand in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist, spielt keine Rolle. Auch Auszubildende sind wahlberechtigt.
Das Problem: Ein Betriebsrat bedeutet für Sie als Praxis- oder Apothekeninhaber nicht nur einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand, sondern schränkt Ihre Flexibilität bei Kernentscheidungen (Arbeitszeiten, Urlaubsplanung, Bonussysteme) spürbar ein.
Das Gesetz verbietet die Behinderung von Betriebsratswahlen ausdrücklich. Rechtsanwalt Moritz Strate zeigt Ihnen strategische und legale Wege, wie Sie die Voraussetzungen schaffen, dass sich ein Betriebsrat gar nicht erst bildet:
Strategische Unternehmensstrukturierung: Durch die bewusste Gestaltung von Betriebseinheiten kann unter Umständen die notwendige Mitarbeiterzahl pro Betriebseinheit unterschritten werden. Dies muss jedoch rechtlich fundiert erfolgen, um nicht als „Rechtsmissbrauch“ gewertet zu werden.
Aktive Aufklärung: Sie dürfen Ihre Mitarbeitenden sachlich über die Konsequenzen einer Betriebsratsgründung informieren – etwa über die Kosten, die der Betrieb tragen muss, oder die Verlangsamung von Entscheidungsprozessen, beispielsweise wenn es um Dienstpläne oder Sonderzahlungen geht.
Oft ist der Wunsch nach einem Betriebsrat ein Symptom für mangelnde Kommunikation. Viele Praxis- und Apothekeninhaber sind zu Recht stolz auf ihr gutes Betriebsklima. Dabei wird jedoch manchmal übersehen, dass Mitsprache mehr ist als ein gemeinsamer Austausch im Pausenraum. Mitarbeitende wünschen sich heute mehr Mitsprache bei Arbeitszeiten, Urlaubsplanung und Arbeitsorganisation. Gerade in kleineren Praxen und Apotheken mit wenigen Berufsträgern fehlen dafür oft die Ansprechpartner, die zwischen den Ärzten und Apothekerinnen auf der einen Seite, und Helferinnen und Helfern auf der anderen Seite vermitteln. Die Einführung von Mitarbeiterbeiräten oder regelmäßigen Feedback-Formaten kann das Bedürfnis nach einem Betriebsrat nehmen. Wenn Mitarbeitende sich gehört fühlen, sinkt die Motivation, ein starres Gremium zu gründen.
Hat sich erstmal ein Wahlvorstand gebildet, ist es noch nicht zu spät für Sie zu handeln. Gleichzeitig sollten Sie typische Fehler im Wahlverfahren vermeiden. Diese können nämlich teuer werden.
Zu den klassischen Versäumnissen gehören:
Falsche Berechnung der Betriebsgröße: Werden Teilzeitkräfte, Auszubildende oder Leiharbeitnehmer korrekt mitgezählt? Schwellenwerte entscheiden über das Wahlverfahren (vereinfacht vs. normal) und die Größe eines Betriebsrats.
Fehlerhafte Wählerlisten: Ein kleiner Fehler in der Liste kann die gesamte Wahl anfechtbar machen.
Wahlbeeinflussung: Wenn Sie für den Fall der Wahl bestimmter Kandidaten Vorteile versprechen oder Nachteile androhen, oder den Wahlkampf einzelner Kandidaten sponsern, riskieren Sie nicht nur die Anfechtbarkeit, sondern unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Wahlberechtigung prüfen: Leitende Angestellte, gekündigte Mitarbeiter und andere Personengruppen sind nicht wahlberechtigt. Prüfen Sie genau, wer bei Ihnen unter diese Definition fallen könnte, zum Beispiel Prokuristen.
Verfahren begleiten: Prüfen Sie jeden Schritt des Wahlvorstands akribisch. Fehler bei Fristen oder Aushängen sind Ihre Chance, die Rechtmäßigkeit der Wahl zu hinterfragen.
Wahlbeeinflussung ist verboten, aber selbstverständlich ist die Meinungsfreiheit geschützt – das gilt auch für Betriebsratswahlen. Sie dürfen offen sagen. „Ich schätze die sachorientierte Art von Kandidat X sehr.“ Umgekehrt dürfen Sie sachlich begründete Kritik an bisherigen Betriebsräten oder den Forderungen bestimmter Kandidaten äußern. Auch Wahlempfehlungen dürfen Sie aussprechen, zum Beispiel, welche Liste oder welche Personen Sie für die Zukunftsfähigkeit des Betriebs für am geeignetsten halten. Falls Sie bestimmte Mitarbeitende für konstruktiv halten, ermutigen Sie diese, eine eigene Liste aufzustellen (sog. „arbeitgeberfreundliche“ oder neutrale Listen).
Besonders für selbstständige Apotheker, Ärzte und KMU-Inhaber gilt: Wer seine Hausaufgaben im Arbeitsrecht macht und eine moderne Unternehmenskultur pflegt, muss einen Betriebsrat nicht fürchten – oder kann ihn im Vorfeld durch kluge Führung entbehrlich machen.
Haben Sie Anzeichen für eine Betriebsratsgründung in Ihrem Betrieb bemerkt oder möchten Sie Ihre Praxis rechtssicher auf die Wahlperiode vorbereiten? Dann melden Sie sich am besten sofort bei Rechtsanwalt Moritz Strate.